[Stand April 2024]
  1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Aufträge, auch wenn eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden grundsätzlich nicht anerkannt, auch wenn sie dem Auftrag des Käufers als Bedingung zugrunde liegen, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

2.2. Alle unsere Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der maßgebliche Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder, sollte diese nicht erfolgen, durch Auslieferung der Ware zustande. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend.

2.3. Die Darstellung von Waren (Artikel) in unseren Webshops oder auf sonstigen Online-Verkaufsplattformen / Web-Verkaufsseiten von uns (im Folgenden zusammenfassend „Webpräsenz“ genannt) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Besucher der jeweiligen Webpräsenz dar, die von uns angebotenen Waren (Artikel) zu kaufen. Durch Anklicken des Buttons „JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG BESTELLEN“ bzw. „KAUFEN“ im Bestellvorgang unserer Webpräsenz gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung, der auf der Bestellseite unter der Rubrik ZUSAMMENFASSUNG aufgelisteten Waren (Artikel), ab. Sofern wir dies auf unserer Webpräsenz anbieten, kann der Käufer eine verbindliche Bestellung auch telefonisch abgeben. Die Bestellung des Käufers auf unserer Webpräsenz bzw. per Telefon ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit uns. Der Kaufvertrag kommt dann nach unserer Wahl dadurch zustande, dass wir dem Käufer die bestellten Waren (Artikel) liefern oder dem Käufer die Annahme des Vertragsangebotes des Käufers ausdrücklich in Textform bzw. durch Zusendung der Rechnung bestätigen („Auftragsbestätigung“).

2.4. Die Bemerkung „wie gehabt“ ist bei der Bestätigung eines Auftrages nur für die Beschaffenheit einer Ware, keinesfalls für den Preis maßgebend.

2.5. Wir sind berechtigt, die Annahme eines Auftrages des Käufers abzulehnen, wenn und soweit die uns von unserem Warenkreditversicherer zur Absicherung unserer Forderungen gegen den Käufer zur Verfügung gestellten Versicherungssumme bei Annahme des Auftrages überschritten würde oder wenn unsere Selbstbeteiligung an einem etwaigen Forderungsausfall des Käufers von unserem Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages um mehr als 20% gegenüber der Selbstbeteiligung bei Abschluss des Vertrages angehoben wird und die Gründe für die Anhebung der Selbstbeteiligung insoweit in der Sphäre des Käufers liegen. Außerdem sind wir berechtigt, bestehende Kreditlimits mit dem Käufer zu reduzieren oder aufzuheben, wenn sich dessen tatsächliche oder wirtschaftliche Situation aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, zu unseren Lasten nachteilig verändert.

 

  1. Lieferung, Annahme, Sonderanfertigungen

3.1. Die Beförderung/der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Dies gilt ab Verladen der Ware (Versendungskauf), auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für Lieferungen auf deutsche Nord- und Ostseeinseln müssen wir auf jeden Fall – auftragsbezogen – Lieferkosten in Rechnung stellen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung von EPS-Dämmplatten in Gerüstsäcken. Maßgebend sind die in unserem Werk festgestellten Abgangsgewichte.

3.2. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit mehr als 10 % seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

3.3. Zusatzkosten, die uns aufgrund fehlender oder falscher Anlieferinformationen des Käufers entstehen (z.B. Entladung nur mit Kranfahrzeug möglich), werden an den Käufer weiterberechnet.

3.4. Ist bei der Anlieferung der Ware der Käufer nicht vor Ort, um die Ware anzunehmen, werden wir die Ware entweder auf Weisung und Gefahr des Käufers abladen oder, mangels Weisung des Käufers, nicht abladen und auf Kosten des Käufers eine weiteres Mal zustellen. Weist der Käufer uns zur Abladung der Ware an, ohne dass der Käufer den Lieferbeleg gegenzeichnen kann, werden wir  dem Käufer unverzüglich den Lieferbeleg des Spediteurs übermitteln. Sollte der Käufer dem Lieferbeleg nicht innerhalb von 24 h nach Erhalt widersprechen, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

3.5. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Käufer unzumutbar.

3.6. Sollten herstellungsbedingt die Mengen der gelieferten Produkte geringfügig von den tatsächlich bestellten Mengen abweichen, berechtigt das den Käufer nicht, die Abnahme zu verweigern. Wir werden nur die tatsächlich gelieferte Menge berechnen.

3.7. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Sonderabtönungen, -abfüllungen oder -anfertigungen sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, auf den Wert der nicht abgenommenen Waren einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Warenwertes zu berechnen, es sei denn, dass der Käufer den Nachweis erbringen kann, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als der pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. Aufgrund der Sonderanfertigung können produktionsbedingt von der Bestellung abweichenden und zu vergütende Mehrlieferungen von bis zu 10 % nicht ausgeschlossen werden und sind von dem Käufer abzunehmen.

3.8. Die Lieferung erfolgt durch einen von uns beauftragten Spediteur und auf einem vom uns gewählten Transportweg sowie gegebenenfalls ab dem von uns bestimmten Lager.

3.9. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie z.B. Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Pandemien/Epidemien oder Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall von Lieferstörungen aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.

 

  1. Preisklausel 

4.1. Sofern keine schriftliche Preisvereinbarung getroffen wurde, wird die Ware zu dem am Tage der Bestellung gültigen Preis berechnet.

4.2. Sollten wir unsere Preise nach Vertragsschluss, aber vor Versendung turnusmäßig ermäßigen oder erhöhen, so werden für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise berechnet. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die bereits vor der Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt sind.

4.3. Außergewöhnliche Markt- und Kostenänderungen berechtigen uns, unsere Preise entsprechend anzupassen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

4.4. Kurzfristige Preiserhöhungen im Sinn des § 309 Ziffer 1 BGB sind ausgeschlossen.

4.5. Muster liefern wir nur dann ohne Berechnung, wenn wir dies dem Kunden ausdrücklich und schriftlich mitteilen.

 

  1. Zahlung, Rechnung

5.1. Die Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von Skonti wird nicht gewährt.

5.2. Einwendungen gegen die Rechnung/Gutschrift hat der Käufer innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Die Absendung innerhalb dieser Frist ist ausreichend. Wir werden den Käufer im Einzelfall auf diese Frist hinweisen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung/Gutschrift. Der Käufer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung/Gutschrift verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Rechnung/Gutschrift nicht richtig ist.

5.3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.4. Sofern sich der Käufer in der Insolvenz oder im Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen und offene Forderungen sofort fällig zu stellen. 

5.5. Die Aufrechnung mit unseren Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

5.6. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur üblichen Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufträge erforderlich ist. Dabei übermitteln bzw. teilen wir – mit Ihren durch Erteilen des Auftrages erteiltem Einverständnis – die durch den Geschäftsvorfall generierten und erhobenen Daten (darunter auch personenbezogene Daten) zweckgebunden insbesondere innerhalb der DAW Gruppe (deren Unternehmen unter www.daw.de/datenschutzerklärung gelistet sind). Die Weitergabe von Daten wie z.B. Firmen- und Adressdaten sowie Informationen über die getätigten Rechtsgeschäfte erfolgt zur Erfüllung von Dienstleistungsverpflichtungen sowie zur Verbesserung von Serviceangeboten gegenüber dem Käufer. Beachten Sie ergänzend bitte unsere Geschäftspartnerinformationen zur Datenverarbeitung (ebenfalls unter www.daw.de/datenschutzerklärung abrufbar).

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrent-Saldos, im unserem Eigentum. 

6.2. Der Käufer ist berechtigt, über das Vorbehaltseigentum im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. 

6.3. Bei Verbindung und/oder Vermischung unserer Ware mit beweglichen Sachen gilt dieser Vorbehalt entsprechend mit der Maßgabe, dass jener Teil des dergestalt entstandenen Produktes unser Eigentum wird, der dem wertmäßigen Anteil unserer Ware am Werk des durch die Verbindung und/oder die Vermischung entstandenen Produktes entspricht. Für den Fall einer Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter Waren, unabhängig davon, ob diese unter Hinzufügung weiterer Stoffe erfolgt, sind wir als Herstellerin der neu entstandenen Sache anzusehen.

6.4. Mit der jeweiligen Annahme der Ware tritt der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen seine aus der Weiterveräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der uns gehörenden Waren entstehenden Forderungen gegen einen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung der Forderung an. Der Käufer ist verpflichtet, alle Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Für den Fall der Weiterveräußerung eines uns nur zum Teil gehörenden Produktes (Ziff. 6.3.) gilt Ziff. 6.3 entsprechend.

6.5. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte an unserer Vorbehaltsware oder an unseren Forderungen Rechte begründen oder geltend machen wollen.

6.6. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns bei ausbleibender Gegenleistung, die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne vorherige Fristsetzung zu verlangen.

6.7. Wenn der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Uns steht das Recht zu, die freizugebenden Forderungen auszuwählen.

6.8. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

 

  1. Mängel / Pflichtverletzung/Haftung

7.1. Für die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware sind unsere Muster und die in den jeweils gültigen Technischen Informationen enthaltenen Aussagen maßgebend. Davon unerhebliche Abweichungen, die produktionsbedingt sind und nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit begründen, stellen keinen ersatzfähigen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für geringfügige Farbton- und Strukturabweichungen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Farbtöne und/oder Strukturen zuzusichern. 

7.2. Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offene Mängel unverzüglich zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen.

7.3. Der Käufer hat uns die Nichtlieferung der Ware an den vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen, dass die Ware nicht geliefert wurde, können nicht mehr geltend gemacht werden.

7.4. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder die Ware zurückzunehmen und mangelfreie Ware neu zu liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens beider Arten der Nachbesserung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

7.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr, sofern das Produkt nicht entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

7.6. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und begründet keine Haftung – auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Sollte eine Haftung unsererseits dennoch in Frage kommen, so gelten die Regelungen dieser Ziffer 7 entsprechend. 

7.7. Für Mängel, die in Folge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich für unbedenklich erklärt worden sind, durch den Käufer entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

7.8. Unsere Haftung ist für jeden Fall der lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.9. Weitergehende Ersatzansprüche des Käufers (z.B. etwaige Ansprüche auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 

7.10. Im Falle des Rückgriffs  gemäß § 445a BGB wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer nach Ziff. 7.2 pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mir der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

7.11. Im Fall eines Rückgriffsanspruchs bestehen Ansprüche gegen uns nur, als der Käufer mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer muss sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung des Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt. Wir sind berechtigt, Rückgriffsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

7.12. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder wenn nach gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist.

7.13. Bemusterungen von Produkten aus Stein und Glas sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Produktes. Handmuster und Bruchstücke können niemals die Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur, Körnung und Gefüge in sich vereinigen. 

Farbtöne von Glaspaneelen sind den entsprechenden Farbtönen der Farbtabelle des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. nur ähnlich. 

Natürliche Bombagen von Naturstein und Glaspaneelen, insbesondere aufgrund einer sogenannten Sandwichbauweise, stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

 

  1. Verpackung, Silo- und Maschinentechnik, Rückgabe von Ware

8.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung einschließlich Verpackung. Gemäß den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes besteht für uns keine Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen, soweit wir flächendeckenden Entsorgungssystemen angeschlossen sind. Entleerte Verkaufsverpackungen sind entsprechend den Annahmespezifikationen der Entsorgungsinstitutionen zu entsorgen und einer stofflichen Wiederverwertung zuzuführen.

8.2. Sofern der Käufer bei der Lieferung von Dämmplatten eine Gerüstsacklogistik wünscht, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Anbringen solcher Gerüstsäcke Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Gerüstes haben kann. Die Prüfung der Geeignetheit des Gerüstes obliegt dem Gerüstbauer und dessen Auftraggeber. Eine Haftung für evtl. Schäden oder sonstige Ansprüche, die aus der mangelnden Geeignetheit des Gerüstes für die Gerüstsäcke resultieren, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Materialien außer Dämmplatten oder saubere Verschnitte davon dürfen in den Gerüstsäcken nicht gelagert werden.

8.3. Leihemballage ist binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechnungsdatum auf Kosten des Käufers in einem sauberen und verwendungsfähigen Zustand zurückzusenden. Sollte die Leihemballage nicht oder in einem nicht verwendungsfähigen Zustand zurückgesendet werden, behalten wir uns vor, dem Käufer den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Sollte die Leihemballage verspätet zurückgesendet werden, behalten wir uns vor, eine angemessene Gebühr für die überfällige Nutzung und eine etwaige Abnutzung in Rechnung zu stellen.

8.4. Tauschpaletten sind keine Verpackungen, sondern Transportmittel und werden bei Auslieferung berechnet und bei Rückgabe in einem einwandfreien Zustand gutgeschrieben.

8.5. Sofern die Rückgabe von Ware vereinbart ist, gilt dies nur für verkehrsfähige Ware. Die Rückgabe von Sondertönen und Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Verkaufsverbot Russische Förderation

9.1. Der Käufer darf keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren.

9.2. Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

9.3. Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

9.4. Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i) Beendigung dieser Vereinbarung; und
(ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

9.5. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz (1), (2) und (3) zur Verfügung stellen. 

 

  1. Zusätzliche Vereinbarungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Die Regelungen der Preislisten (z.B. hinsichtlich Werksabtönungen, Palettenservice) gelten ergänzend. Weitere zusätzliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

10.2. Vorstehende Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben.

10.3. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht.

10.4. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist Ober-Ramstadt oder aber das jeweilige Auslieferungslager. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist unser Geschäftssitz Ober-Ramstadt.

10.5. Für etwaige Streitigkeiten gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes.

10.6. Als alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten jeglicher Art aus dem Lieferverhältnisgilt die Zuständigkeit der Gerichte an unserem Geschäftssitz als vereinbart, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens ist. Wir können den Käufer jedoch nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

10.7. Unser Vertragsverhältnis mit dem Käufer unterliegt der Vertraulichkeit.